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   VG Weimar, 31.01.2006 - 4 K 130/05 We   

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VG Weimar, 31.01.2006 - 4 K 130/05 We (https://dejure.org/2006,14454)
VG Weimar, Entscheidung vom 31.01.2006 - 4 K 130/05 We (https://dejure.org/2006,14454)
VG Weimar, Entscheidung vom 31. Januar 2006 - 4 K 130/05 We (https://dejure.org/2006,14454)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit

    GG Art 20 Abs 1; GG Art 33 Abs 2... ; GG Art 33 Abs 4; GG Art 33 Abs 5; BBesG § 6; BRRG § 7; EV Art 3; EV Art 20 Abs 2; VwGO § 124a Abs 1 Satz 1; VwGO § 124 Abs 2 Nr 3; ThürBG § 8 Abs 2; ThürBG § 76; THürBG § 76a; ThürBG § 76d; THürBG § 76e
    Recht der Landesbeamten; Rechtswidrigkeit einer aufgezwungenen Teilzeitbeschäftigung im Beamtenrecht (Thüringen); Alimentationsprinzip; Arbeitszeit; Berufsbeamtentum; Beschäftigungsumfang; Bestandskraft; Einigungsvertrag; Einstellungsteilzeit; Funktionsvorbehalt; ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beschränkung des Beschäftigungsumfangs; Begriff des Alimentationsprinzips; Rechtmäßigkeit einer aufgezwungenen Teilzeitbeschäftigung von Beamten; Anspruch auf Zahlung der vollen Dienstbezüge seit der Ernennung zum Studienrat

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerwG, 02.03.2000 - 2 C 1.99

    Keine Zwangsteilzeitbeschäftigung für Beamte

    Auszug aus VG Weimar, 31.01.2006 - 4 K 130/05
    2 C 52/87 - BVerwGE 82, 196; BVerwG, Urteil vom 02.03.2000 - 2 C 1/99 - BVerwGE 110, 363; BVerwG,.

    Mit Schreiben an das Thüringer Kultusministerium vom 21.12.2004, eingegangen am 27.12.2004, beantragte der Kläger, ihn als Studienrat in ein "Vollzeit-Beamtenverhältnis" zu übernehmen und "dementsprechend fortan" mit der regelmäßigen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Lehrkraft zu beschäftigen sowie zu besolden, zur Begründung nahm er auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.03.2000 (Az.: 2 C 1.99) Bezug; zugleich erhob er Widerspruch gegen die mit der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit und der gleichzeitigen Planstelleneinweisung verbundene "Festsetzung des Beschäftigungsumfangs".

    Zur Begründung trägt er vor, sein Anspruch auf Vollbeschäftigung ergebe sich aus den tragenden Rechtssätzen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 02. März 2000, Aktenzeichen 2 C 1.99, wonach eine Teilzeitbeschäftigung von Beamten verfassungsrechtlich nur zulässig sei, wenn ihre Freiwilligkeit auch beim Berufseinstieg gewährleistet sei.

    Das zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.03.2000 - 2 C 1.99 - könne nicht herangezogen werden.

    Berufsbeamtentums Rechnung, im politischen Kräftespiel eine stabile gesetzestreue Verwaltung zu sichern (so BVerwG, Urteil vom 02.03.2000 - 2 C 1/99 - Rz. 20 m.w.N.).

    Diese eindeutige, die verfassungsrechtliche Vereinbarkeit der unfreiwilligen Teilzeitbeschäftigung mit Art. 33 Abs. 5 und Abs. 2 GG grundsätzlich verneinende Auffassung, die auch eindeutig über die Prüfung landesrechtlicher Teilzeitregelungen hinausgreift, hat das Bundesverwaltungsgericht seither in mehreren (kürzer begründeten) Entscheidungen aufrecht erhalten (Beschl. v. 04.03.1992 - 2 B 18.91 -, DVBl. 1992, 917 = Buchholz 232 § 72 a BBG Nr. 2; Beschl. v. 30.03.1992 - 2 B 27.92 - Beschl. v. 06.04.1992 - 2 B 30.92 -, Buchholz 232 § 72 a BBG Nr. 3) und in dem o.a. Urteil vom 02.03.2000 mit ausführlicher Begründung bekräftigt und fortgeführt (- 2 C 1/99 -, ZBR 2000, 209; zustimmend: Summer in seiner Urteilsanmerkung, ZBR 2000, 211; Loschelder, ZBR 1989, 91; Ziemske, ZBR 2001, 1, 5; Baßlsperger, ZBR 2001, 417, 420).

    Zur Überzeugung der Kammer fehlt es auch im Freistaat Thüringen (s. etwa für das Land Hessen: BVerwG, Urt. vom 02.03.2000, a.a.O) - selbst unter Berücksichtigung der einigungsbedingten Situation in den neuen Ländern (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 13.12.2001 - 5 LB 2723/01 - unter Hinweis auf Battis/Grigoleit, ZBR 1997, 237, 247; Lecheler, ThürVBl. 1998, 25; Körting, LKV 1998, 41) - an einem rechtfertigenden Grund dafür, durch unfreiwillige Teilzeitbeschäftigung in den hergebrachten Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation der Beamten als Korrelat zur vollen Dienstleistungspflicht wie auch in den nach Art. 33 Abs. 2 GG vorgeschriebenen Leistungsgrundsatz einzugreifen.

    Eine grundsätzliche Bedeutung war nicht im Hinblick auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.03.2000 - 2 C 1.99 - und vom 18.06.2002 - 2 B 17/02 - zu verneinen, da der Wortlaut der Thüringer Teilzeitregelung des § 76a ThürBG vom Wortlaut der Hessischen Teilzeitregelung des § 85c HBG (hierzu BVerwG, Urteil vom 02.03.2000, a.a.O.) sowie vom Wortlaut der Niedersächsichen Teilzeitregelung des § 80 NBG (hierzu BVerwG, Beschluss vom 18.06.2002, a.a.O.) abweicht.

  • OVG Niedersachsen, 13.12.2001 - 5 LB 2723/01

    Arbeitszeit; Beamter; Bewerberauswahl; Dienstleistungspflicht; Eignung;

    Auszug aus VG Weimar, 31.01.2006 - 4 K 130/05
    Beschluss vom 18.06.2002 - 2 B 17/02 - OVG Lüneburg, Urteil vom 13.12.2001 - 5 LB 2723/01 -).

    Zur Überzeugung der Kammer fehlt es auch im Freistaat Thüringen (s. etwa für das Land Hessen: BVerwG, Urt. vom 02.03.2000, a.a.O) - selbst unter Berücksichtigung der einigungsbedingten Situation in den neuen Ländern (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 13.12.2001 - 5 LB 2723/01 - unter Hinweis auf Battis/Grigoleit, ZBR 1997, 237, 247; Lecheler, ThürVBl. 1998, 25; Körting, LKV 1998, 41) - an einem rechtfertigenden Grund dafür, durch unfreiwillige Teilzeitbeschäftigung in den hergebrachten Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation der Beamten als Korrelat zur vollen Dienstleistungspflicht wie auch in den nach Art. 33 Abs. 2 GG vorgeschriebenen Leistungsgrundsatz einzugreifen.

    Im Übrigen ist die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit auch mit verfassungskonformen Mitteln möglich (so: OVG Lüneburg, Urt. vom 13.12.2001 - 5 LB 2723/01 -, zur Arbeitsmarktlage als möglichem rechtfertigenden Grund im Hinblick auf das Sozialstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 1 GG; vgl. auch OVG NRW, Beschl. vom 02.10.2003 - 6 A 2089/02 -, zitiert aus juris, Rdnr. 25: ebenso für das in jenem Verfahren zudem geltend gemachte Gebot der Schulförderung als allgemeines Verfassungsgebot in Konkurrenz zu dem grundrechtsähnlichen Individualrecht der Beamten auf Vollzeitbeschäftigung und Vollalimentation).

    ben (in diesem Sinne auch hinsichtlich der Niedersächsischen Regelung des § 80 Abs. 2 Satz 2 NBG: OVG Lüneburg, Urteil vom 13.12.2001 - 5 LB 2723/01 -).

    § 76a ThürBG stellt sich dann im Vergleich zu den §§ 76 und 76d ThürBG als eine die "freiwillige" Teilzeitbeschäftigung erschwerende Spezialregelung für Einstellungsbewerber dar (in diesem Sinne zur Regelung des § 80c Abs. 2 Satz 1 NBG: OVG Lüneburg, Urteil vom 13.12.2001 - 5 LB 2723/01 -).

    Diese im Vergleich zu den §§ 76 und 76e ThürBG günstigeren Ausgleichsmaßnahmen lassen sich nicht nur als Kompensation für eine aufgezwungene Anordnung von Teilzeitbeschäftigung, sondern auch wegen der geringen Einkünfte der Berufsanfänger rechtfertigen (in diesem Sinne zu den Regelungen des § 80c Abs. 3 und 4 NBG: OVG Lüneburg, Urteil vom 13.12.2001, a.a.O.), zumal eine großzügigere Bewilligung von Nebentätigkeiten dem Beklagten auch einen weiteren (qualifizierteren) Bewerberkreis zu erschließen vermag, indem gerade potentiell leistungsstärkere Bewerber bei einer Verbeamtung nicht auf bestehende Nebentätigkeiten auch größeren Umfangs (wie z.B. Lehraufträge oder wissenschaftliche Mitarbeit an einem Lehrstuhl) verzichten müssen.

    Diese Ansprüche auf Zahlung der vollen Dienstbezüge und auf eine Vollzeitbeschäftigung entsprechende Versorgung ergeben sich als Erfüllungsansprüche unmittelbar aus dem Gesetz (BBesG und BeamtVG) (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 13.12.2001, a.a.O.).

  • BVerwG, 18.06.2002 - 2 B 17.02

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ; Verfassungsmäßigkeit der

    Auszug aus VG Weimar, 31.01.2006 - 4 K 130/05
    Beschluss vom 18.06.2002 - 2 B 17/02 - OVG Lüneburg, Urteil vom 13.12.2001 - 5 LB 2723/01 -).

    Denn diese Formulierung kann durch einen besonderen Schutzzweck begründet sein: dass damit der Bewerber, der mit seiner Einstellung freiwillig eine Teilzeitbeschäftigung übernahm, durch das Erfordernis seiner Zustimmung zu einer alsbaldigen Umwandlung der Teilzeitbeschäftigung in eine Vollzeitbeschäftigung davor geschützt werden soll, dass ihm kurze Zeit nach der Einstellung eine Vollbeschäftigung aufgedrängt wird (so BVerwG, Beschl. vom 18.06.2002 - 2 B 17/02 - zu dem vergleichbaren Zustimmungserfordernis des Beamten nach § 80 Abs. 2 Satz 2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes - NBG -).

    Eine grundsätzliche Bedeutung war nicht im Hinblick auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.03.2000 - 2 C 1.99 - und vom 18.06.2002 - 2 B 17/02 - zu verneinen, da der Wortlaut der Thüringer Teilzeitregelung des § 76a ThürBG vom Wortlaut der Hessischen Teilzeitregelung des § 85c HBG (hierzu BVerwG, Urteil vom 02.03.2000, a.a.O.) sowie vom Wortlaut der Niedersächsichen Teilzeitregelung des § 80 NBG (hierzu BVerwG, Beschluss vom 18.06.2002, a.a.O.) abweicht.

  • BVerwG, 06.07.1989 - 2 C 52.87

    Beamtenrecht - Teilzeitbeschäftigung - Mangelnde Wahlmöglichkeit

    Auszug aus VG Weimar, 31.01.2006 - 4 K 130/05
    2 C 52/87 - BVerwGE 82, 196; BVerwG, Urteil vom 02.03.2000 - 2 C 1/99 - BVerwGE 110, 363; BVerwG,.

    Eine Teilzeitbeschäftigung gegen den Willen des Beamten ist, wie das Bundesverwaltungsgericht wiederholt entschieden hat, mit den vorgenannten hergebrachten Grundsätzen wie auch mit dem Art. 33 Abs. 2 GG (Grundsatz des freien Zugangs zu öffentlichen Ämtern) zu Grunde liegenden Leistungsprinzip, das ebenfalls ein grundrechtsähnliches Individualrecht gewährleistet, nicht zu vereinbaren (vgl. BVerwG, Urt. vom 06.07.1989 - 2 C 52.87 -, BVerw- GE 82, 196 ff.).

    Insoweit fehlt dem Kläger derzeit auch ein Rechtsschutzinteresse: Da die Aufhebung der rechtswidrigen Beschränkung des Beschäftigungsumfangs die Wirkungen des Bescheides über die Teilzeitanordnung rückwirkend seit dem 27.12.2004 beseitigen wird, werden rückwirkend auch die Verringerung der Besoldung und die Auswirkungen auf die Versorgung entfallen (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.07.1989 - 2 C 52.87 - a.a.O.).

  • BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvL 3/00

    Beamtenbesoldung Ost I

    Auszug aus VG Weimar, 31.01.2006 - 4 K 130/05
    Vor diesem Hintergrund habe - wie im Bereich der Besoldung Ost-West vom Bundesverfassungsgericht eingeräumt (BVerfG, Urteil vom 12.02.2003, 2 BvL 3/00) - für den Gesetzgeber ein weiter Spielraum bestanden, wie er die mit der Wiedervereinigung geforderte und angestrebte tatsächliche Angleichung und Schaffung vergleichbarer Lebensverhältnisse zwischen den alten und neuen Ländern mit gesetzlichen Maßnahmen voranbringe.

    Im Übrigen konnte der Gesetzgeber diese komplexe Aufgabe nur schrittweise in Angriff nehmen, weil sich die Justiz- und Verwaltungsstrukturen sowie die Organisation des Staatsdienstes und die Qualifikation der Bediensteten in der Deutschen Demokratischen Republik und in der Bundesrepublik Deutschland grundlegend voneinander unterschieden (vgl. BVerfG, Beschl. vom 12.02.2003 - 2 BvL 3/00 - Rdnr. 88).

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 1/52

    Teuerungszulage

    Auszug aus VG Weimar, 31.01.2006 - 4 K 130/05
    Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, die nach Art. 33 Abs. 5 GG bei der Regelung des Rechts des öffentlichen Dienstes zu berücksichtigen - i. S. v. "zu beachten" (ständige Rspr. des BVerfG, vgl.nur: BVerfGE 8, 1 ff.) - sind, gehört als Korrelat zur vollen Dienstleistungspflicht des Beamten die Verpflichtung des Dienstherrn zur Gewährung des vollen amtsangemessenen Unterhalts.

    aus dem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums abgeleiteten Anspruch auf Alimentation um ein grundrechtsähnliches Individualrecht handelt (BVerfGE 8, 1; 99, 314), während das Sozialstaatsprinzip lediglich eine Staatszielbestimmung darstellt.

  • BVerfG, 22.10.1985 - 1 BvL 44/83

    Arbeitnehmerkammern Bremen

    Auszug aus VG Weimar, 31.01.2006 - 4 K 130/05
    Da, wie dargelegt, eine verfassungskonforme Auslegung des § 76a ThürBG möglich ist, diese Bestimmung in der vorgenommenen Auslegung sinnvoll bleibt und nicht dem "klar erkennbaren" Willen des Gesetzgebers zuwiderläuft (BVerfGE 71, 81, 105; 95, 64, 93; 99, 341, 358) kommt eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil v. 2.3.2000, a.a.O.).
  • BVerfG, 19.01.1999 - 1 BvR 2161/94

    Testierausschluß Taubstummer

    Auszug aus VG Weimar, 31.01.2006 - 4 K 130/05
    Da, wie dargelegt, eine verfassungskonforme Auslegung des § 76a ThürBG möglich ist, diese Bestimmung in der vorgenommenen Auslegung sinnvoll bleibt und nicht dem "klar erkennbaren" Willen des Gesetzgebers zuwiderläuft (BVerfGE 71, 81, 105; 95, 64, 93; 99, 341, 358) kommt eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil v. 2.3.2000, a.a.O.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.06.1999 - 2 A 10795/99

    Rechtsanspruch; Regierungsangestellter; Zeugenschutz; Polizeiliche Aufgabe;

    Auszug aus VG Weimar, 31.01.2006 - 4 K 130/05
    Der Auftrag in Art. 20 Abs. 2 EV zur Einführung eines Berufsbeamtentums im Rahmen der objektiv-rechtlichen Verfassungsregelung des Art. 33 Abs. 4 GG, die der Sicherung der Kontinuität hoheitlicher Funktionen dient (OVG Rheinland-Pfalz, Urt. vom 18.06.1999 - 2 A 10795/99 - m. w. N. aus der Rechtsprechung), kann somit nicht die Schaffung von Beamtenverhältnissen unter Verletzung hergebrachter Grundsätze des Berufsbeamtentums einschließlich des Leistungsgrundsatzes und daraus ableitbarer grundrechtsgleicher Individualrechte des Beamten durch aufgezwungene Teilzeitanordnungen rechtfertigen.
  • BVerfG, 15.10.1996 - 1 BvL 44/92

    Mietpreisbindung

    Auszug aus VG Weimar, 31.01.2006 - 4 K 130/05
    Da, wie dargelegt, eine verfassungskonforme Auslegung des § 76a ThürBG möglich ist, diese Bestimmung in der vorgenommenen Auslegung sinnvoll bleibt und nicht dem "klar erkennbaren" Willen des Gesetzgebers zuwiderläuft (BVerfGE 71, 81, 105; 95, 64, 93; 99, 341, 358) kommt eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil v. 2.3.2000, a.a.O.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.10.2003 - 6 A 2089/02

    Verfassungswidrigkeit einer aufgezwungenen Teilzeitbeschäftigung bei Beamten;

  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

  • BVerwG, 30.03.1992 - 2 B 27.92

    Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines Antrags auf Ermäßigung der Arbeitszeit

  • BVerwG, 13.09.1999 - 2 B 53.99

    Streitwert in beamtenrechtlichen Streitigkeiten wegen eines sog. Teilstatus; -,

  • BVerwG, 04.03.1992 - 2 B 18.91

    Freie Planstelle als Voraussetzung einer erneuten Ernennung zum Beamten bei einem

  • VG Mainz, 27.08.1986 - Z K 22/86

    Teilzeitbeschäftigung; Beamte; Dienstbezüge

  • VG Mainz, 27.08.1986 - 7 K 22/86
  • VG Gelsenkirchen, 01.10.1986 - 1 K 519/85
  • BVerwG, 01.03.2000 - 2 WDB 1.00

    Anforderungen an die Durchführung eines wehrdisziplinarrechtlichen Verfahrens -

  • BVerwG, 06.04.1992 - 2 B 30.92

    Rechtmäßigkeit der Ermäßigung der Arbeitszeit eines neu eingestellten Beamten -

  • BVerfG, 06.05.2004 - 2 BvL 16/02

    Zur Neugestaltung der Besoldungstabellen

  • VG Weimar, 17.02.2009 - 4 K 993/07

    Recht der Landesbeamten; Zum Anspruch eines gegen seinen Willen in

    Mit den Urteilen vom 31.01.2006 (4 K 5868/04 We, 4 K 6046/04 We, 4 K 6097/04 We, 4 K 130/05 We [veröff.

    Außerdem lagen in der mündlichen Verhandlung die zur Information des Gerichts hinzugezogenen Gerichtsakten 4 K 5868/04 We, 4 K 6046/04 We, 4 K 6097/04 We, 4 K 130/05 We und 4 K 161/05 We vor.

    Diese verfassungskonforme Auslegung wird von der erkennenden Kammer aus den in dem Urteil vom 31.01.2006 (Az.: 4 K 130/05 We, ThürVBl.

    Die Zweifel konnten spätestens nach Vorliegen der eindeutigen Aussagen des Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluss vom 19.09.2007 a.a.O. betreffend Art. 33 Abs. 4 GG auch nicht mehr mit der Begründung der "Sondersituation" (Verbeamtungsauftrag) gerechtfertigt werden - die im Übrigen bereits in den Urteilen des erkennenden Gerichts vom 31.01.2006 (s. nur: 4 K 130/05 We, in Juris Rn. 33, ebenso: Urteil ThürOVG zum Aktenzeichen 2 KO 379/06, in Juris Rn. 50 u. 53) als nicht durchschlagend erkannt wurde.

  • OVG Thüringen, 07.11.2012 - 2 KO 49/10

    Zur antragslosen, unfreiwilligen Teilzeitbeschäftigung bei verbeamteten Lehrern

    Der Beklagte hätte sich jedenfalls seit den Urteilen des Verwaltungsgerichts vom 31. Januar 2006 (Az. 4 K 5868/04 We, 4 K 6046/04 We, 4 K 6097/04, 4 K 130/05 We, 4 K 161/05 We) und dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2006 (Az. 2 KO 379/06) sowie nach den in vergleichbaren Fällen vor dem Thüringer Oberverwaltungsgericht geschlossenen Vergleichen darauf einstellen müssen, andere Fälle genauso zu behandeln.

    Die Vollzeitbeschäftigung ist in einem Verfahren (4 K 130/05 We nachgehend 2 KO 357/06) ab Antragstellung gewährt worden, in zwei Verfahren drei Jahre nach Antragstellung zum Schuljahresbeginn (4 K 6097/04 We nachgehend 2 KO 381/06 sowie 4 K 161/05 We nachgehend 2 KO 383/06) und in einem Verfahren zum Beginn des auf die Antragstellung folgenden Haushaltsjahrs unter Verzicht auf die Nachzahlung der Besoldung bis zum Beginn des neuen Schuljahrs in diesem Haushaltsjahr (4 K 6046/04 We nachgehend 2 KO 376/06).

  • VG Meiningen, 20.11.2007 - 1 E 364/07

    Recht der Landesbeamten; Zur Frage der Rechtmäßigkeit einer Ernennung zum Beamten

    Die Ernennung zum Beamten auf Probe durch Aushändigung der Urkunde und die gesonderte (schriftliche) Verfügung seiner Teilzeitbeschäftigung sind zwei rechtlich eigenständige Verwaltungsakte (BVerwG, U. v. 02.03.2000, 2 C 1.99, ZBR 2000, 209 f.; VG Weimar, U. v. 31.01.2006, 4 K 130/05.We, Juris).

    Ist somit die Festsetzung bestandskräftig geworden, kommt in der Hauptsache Rechtsschutz gegen den Bescheid vom 10.03.2002, der einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung darstellt (vgl. auch VG Weimar, U. v. 31.01.2006, 4 K 130/05.We, Juris), nur noch durch eine auf verwaltungsbehördliche Aufhebung des Verwaltungsakts gerichtete Verpflichtungsklage in Betracht.

    durch weiteres Zuwarten trotz Kenntnis der obergerichtlichen bzw. höchstrichterlichen Rechtsprechung die Rechte der Antragstellerin beeinträchtigen (vgl. zum Zeitpunkt der Aufhebung auch: VG Weimar, U. v. 31.01.2006, 4 K 130/05 We; Juris).

  • OVG Thüringen, 07.12.2012 - 2 KO 907/10

    Antragslose Teilzeitbeschäftigung bei verbeamteten Lehrern in Thüringen;

    Der Beklagte hätte sich jedenfalls seit den Urteilen des Verwaltungsgerichts vom 31. Januar 2006 (Az. 4 K 5868/04 We, 4 K 6046/04 We, 4 K 6097/04 We, 4 K 130/05 We, 4 K 161/05 We) und dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2006 (Az. 2 KO 379/06) sowie nach den in vergleichbaren Fällen vor dem Thüringer Oberverwaltungsgericht geschlossenen Vergleichen darauf einstellen müssen, andere Fälle genauso zu behandeln.

    Die Vollzeitbeschäftigung ist in einem Verfahren (4 K 130/05 We nachgehend 2 KO 357/06) ab Antragstellung gewährt worden, in zwei Verfahren drei Jahre nach Antragstellung zum Schuljahresbeginn (4 K 6097/04 We nachgehend 2 KO 381/06 sowie 4 K 161/05 We nachgehend 2 KO 383/06) und in einem Verfahren zum Beginn des auf die Antragstellung folgenden Haushaltsjahrs unter Verzicht auf die Nachzahlung der Besoldung bis zum Beginn des neuen Schuljahrs in diesem Haushaltsjahr (4 K 6046/04 We nachgehend 2 KO 376/06).

  • VG Gera, 16.11.2010 - 1 K 125/10

    Recht der Landesbeamten; Recht der Landesbeamten

    Die Zweifel konnten spätestens nach Vorliegen der eindeutigen Aussagen des Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluss vom 19.09.2007 a. a. O. betreffend Art. 33 Abs. 4 GG auch nicht mehr mit der Begründung der "Sondersituation" (Verbeamtungsauftrag) gerechtfertigt werden - die im Übrigen bereits in den Urteilen des erkennenden Gerichts vom 31.01.2006 (s. nur: 4 K 130/05 We, in Juris Rn. 33, ebenso: Urteil ThürOVG zum Aktenzeichen 2 KO 379/06, in Juris Rn. 50 u. 53) als nicht durchschlagend erkannt wurde.
  • VG Gera, 16.11.2010 - 1 K 137/10

    Recht der Landesbeamten; Recht der Landesbeamten

    Das Verwaltungsgericht Weimar hat in seinem Urteil vom 31. Januar 2006 (Az: 4 K 130/05 We - zitiert nach Juris) für die Gruppe der Berufsschullehrer ausgeführt, dass weder die Arbeitsmarktlage noch die einigungsbedingte Personalstruktur wie auch die Altersstruktur es vermöchten, eine auf Grund der verfassungsrechtlichen Vorgaben grundsätzlich untersagte unfreiwillige Teilzeitbeschäftigung von Beamten in Thüringen ausnahmsweise zu rechtfertigen.
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